Ja, das dürfen Sie. Nach dem Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt darf der Verstorbene bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes zu Hause bleiben und dort aufgebahrt werden. Informieren Sie uns aber unbedingt, damit wir die nötigen Formalitäten für Sie erledigen können.
Ja. Ihr Verstorbener kann seine eigene Kleidung und auch seine eigene Wäsche tragen. Sie können gerne entsprechende Kleidung für den Verstorbenen aussuchen. Wir stellen Ihnen aber auch geeignete Wäsche zur Verfügung.
Ja. Auch eine anonyme Bestattung kann selbstverständlich von einer Trauerfeier begleitet werden. Die Trauerfeier kann zum Beispiel im Rahmen einer kleinen privaten Verabschiedung in unseren Räumlichkeiten abgehalten werden.
In Deutschland ist das nicht erlaubt. Im Ausland (zum Beispiel in Tschechien, in der Schweiz, in den Niederlanden, in Frankreich und in Spanien) haben Sie zum Teil die Möglichkeit, die Asche des Verstorbenen auf einer Almwiese, bei einer Ballonfahrt oder im Meer zu verstreuen. Wir beraten Sie gerne dazu.
Natürlich können Sie das. Die Gestaltung der Trauerfeier durch Musik, Bilder oder Videos ganz nach Ihren individuellen Vorstellungen ist bei uns sehr willkommen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei, damit die Trauerfeier einen ganz persönlichen Charakter bekommt.
Nein, nicht unbedingt. Uns ist es wichtig, dass der Verstorbene so aussieht, wie Sie ihn immer gekannt haben.
Ja, für die Feuerbestattung wird ein Sarg benötigt. Der Sarg ist für den Transport notwendig und der Hauptlieferant der Verbrennungsenergie, die für die Einäscherung notwendig ist.
Rufen Sie uns einfach nur an, wir kümmern uns um alles Weitere. Wir koordinieren nach Ihren Wünschen die Überführung des Leichnams oder die Kremation im Ausland mit der anschließenden Überführung der Urne.
Diese Frage können wir als seriöses Unternehmen nicht im Voraus beantworten. Die Kosten hängen von Ihren Wünschen ab. Wir sind um größtmögliche Transparenz bemüht und schlüsseln die Kosten für Sie auf. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir informieren Sie gerne.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung erforderlich: Sterbeurkunde, Eheurkunde, Steuer-ID, IBAN, BIC, Krankenkassenunterlagen ab 1992, Geburtsurkunden der Kinder des Verstorbenen, Personalausweis des Antragstellers.
Ja, der Antrag ist vom verwitweten Ehepartner direkt an den Versicherungsträger zu stellen.
Nein. Witwen- oder Witwerrente ist streng an eine Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft geknüpft. Nur wer mit seinem Partner verheiratet war, hat Anspruch auf diese Rente. Homosexuelle Paare sind Eheleuten im Hinterbliebenenrecht seit 2005 gleichgestellt.