Die Bestattungspflicht

Bestattungspflichtige Personen

Sie ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Totenfürsorgepflicht. Es besteht die Verpflichtung, nach dem Tod eines Menschen für dessen ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen. In Deutschland regeln das die Bundesländer. Die jeweiligen Landesgesetze unterscheiden sich leicht voneinander. In jedem Fall müssen vor der Bestattung eine Leichenschau durch einen Arzt und eine Sterbefallanzeige beim Standesamt erfolgen.

Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht. Diese besteht in den meisten Bundesländern auch unabhängig vom Erbrecht und bei einem ausgeschlagenen Erbe. Wer seiner Pflicht nicht freiwillig nachkommt, muss die Bestattungskosten bis auf wenige Ausnahmefälle trotzdem übernehmen.

Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen sind verpflichtet, für die Durchführung der Leichenschau, die Ausstellung der Todesbescheinigung und die Bestattung innerhalb der kurzen gesetzlichen Fristen zu sorgen. Für die Kosten der Bestattung haben die Erben oder die Unterhaltspflichtigen von Verstorbenen aufzukommen. Verantwortlich für die Bestattung sind grundsätzlich in der durch Landesbestattungsgesetze festgelegten Reihenfolge:

  • Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 
  • die Kinder 
  • die Eltern 
  • die Geschwister 
  • Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft 
  • sonstige Sorgeberechtigte (z. B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen) 
  • die Großeltern 
  • die Enkelkinder 
  • sonstige Verwandte bis zum dritten Grad 

In einzelnen Bundesländern sind Lebenspartner und nicht eheliche Lebensgefährten noch nicht in die Regelung aufgenommen. Auch die Volljährigkeit und die Geschäftsfähigkeit werden teilweise unterschiedlich behandelt. Bei gleichrangig Verpflichteten werden die Älteren vor den Jüngeren als bestattungspflichtig eingestuft.